Ungeachtet seiner herausragenden administrativen Leistungen auf nichtmilitärischen Gebieten, insbesondere in der Begründung einer säkularen Rechtsordnung und Lockerung der überkommenden Erbuntertänigkeit, war und ist König Friedrich II. mit einiger Berechtigung als Feldherr ins Geschichtsbewusstsein von Mit- und Nachwelt eingegangen.
Die aus heutiger Sicht völkerrechtswidrige Eroberung Schlesiens im Ersten Schlesischen Krieg (1740-42) nutzte die Schwäche Österreichs, die durch die Pragmatische Sanktion und den erst im Jahr 1739 beendeten Türkenkrieg entstanden ist. Die mehrfach auf der Kippe stehende Sicherung der neuen evangelischen ((Niederschlesien war deutschsprachig (etwa 95 %) und überwiegend evangelisch (68 %)und reichen Provinz Schlesien im darauf folgenden Zweiten (1744-45) und Dritten Schlesischen Krieg, dem so genannten Siebenjährigen Krieg (1756-63) ließen das protestantische Preußen zum gleichberechtigten Partner in der europäischen Pentarchie (Leopold von Ranke) werden. Die wenig angesehene Streusandbüchse des Heiligen Römischen Reiches hatte sich gegen den Widerstand von schließlich fünf europäischen Großmächten (Frankreich, Österreich, Russland, Schweden, Sachsen-Polen) behauptet. Dadurch verschaffte er dem nach Zeugnis vieler Geistesgrößen von Voltaire und Mirabeau bis Walther Rathenau und Sebastian Haffner modernsten der damaligen Staaten eine sichere existenzielle Basis im politischen Wettstreit. Neben Russland, Österreich, Frankreich und England hatte sich Preußen endgültig als fünfte europäische Großmacht etabliert.
Über die Strapazen und persönlichen Verluste der Feldzüge war Friedrich II. früh gealtert. Die intellektuelle Weltoffenheit des jungen Königs wich Verbitterung und Zynismus. Im Bayerischer Erbfolgekrieg (1778/79) vereitelte Friedrich II. Bestrebungen des österreichischen Kaisers Joseph II., Belgien gegen große Teile Bayerns zu tauschen. Das österreichische Festhalten am bayerisch-belgischen Tauschprojekt beantwortete Preußen mit der Gründung des protestantisch dominierten Fürstenbunds (1785).